22. Oktober 2018 Johannes Wolters

Neue Richtlinie zum Deutschen Filmförderfonds – Grütters: „Wir stärken Animationsfilme“

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Die neue Richtlinie gilt ab sofort für alle Anträge, die ab dem 15.10.2018 vollständig bei der FFA vorliegen. Zu den wesentlichen Änderungen gehören beim DFFF II:
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§ 22 (2)
Spezifische Einstiegsschwelle für Animationsfilme und animierte Filme regelt,
dass die deutschen Herstellungskosten bei Projekten, die den Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme erfüllen, mindestens 2 Mio. € betragen müssen. Für alle Projekte die nicht unter den Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme fallen, müssen die deutschen Herstellungskosten des geförderten Projekts weiterhin mindestens 8 Mio. € betragen. Auch die Einstiegsschwelle von mindestens 20 Mio. € Gesamtherstellungskosten bleibt unverändert.
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Mit einer reduzierten Einstiegsschwelle für Filme mit hohem VFX-Anteil ist am 15. Oktober 2018 die neue Richtlinie zum Deutschen Filmförderfonds (DFFF) in Kraft getreten: Bereits ab zwei Millionen Euro deutscher Herstellungskosten kann künftig eine Förderung beim DFFF II beantragt werden. Kulturstaatsministerin Monika Grütters sieht darin ein „großartiges Signal für die weitere Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandortes Deutschland. Mit der neuen Richtlinie haben wir den DFFF an aktuelle Marktentwicklungen angepasst und wollen mit niedrigeren Einstiegsschwellen beim DFFF II insbesondere Dienstleister für digitale Produktionen, wie zum Beispiel VFX-Unternehmen, ansprechen.“

Die Staatsministerin betonte: „Dies ist mir angesichts der galoppierenden Digitalisierung auch in der Filmbranche ein wichtiges Anliegen, zumal wir hier in Deutschland hervorragende Talente haben. Deshalb hat die Bundesregierung die notwendige Senkung der Einstiegsschwellen mit Nachdruck gegenüber der Europäischen Kommission durchgesetzt. Allein für die wirtschaftliche Filmförderung stellen wir insgesamt 135 Millionen Euro jährlich zur Verfügung.“

Davon entfallen 125 Millionen Euro auf den DFFF. Während sich der DFFF I an Produzenten kleiner und mittlerer Produktionen richtet, zielt der 2017 eingerichtete DFFF II darauf ab, internationale Großproduktionen mit mindestens 20 Millionen Euro Gesamtherstellungskosten nach Deutschland zu ziehen, die hierfür Leistungen deutscher Produktionsdienstleister in Anspruch nehmen. So wurde die deutsch-britische Koproduktion DRAGON-TATTOO – THE GIRL IN THE SPIDER’S WEB, eine Fortsetzung der Millennium-Trilogie von Stieg Larsson, bereits mit rund 8,8 Millionen Euro durch den DFFF II bezuschusst.

Nach der in Kraft getretenen Richtlinie werden künftig auch bei DFFF-II-geförderten Produktionen Auslandsdrehtage unter bestimmten Voraussetzungen als deutsche Herstellungskosten anerkannt. Insgesamt wurden seit Einführung des DFFF im Jahr 2007 bis Ende 2017 1.187 Filme mit 651 Millionen Euro gefördert. Dies zog Folgeinvestitionen in Höhe von 3,8 Milliarden Euro am Filmstandort Deutschland nach sich.

Nach der aktuellen DFFF-Richtlinie sind im Rahmen des DFFF 2 Produktionsdienstleister, wie beispielsweise Produktionsstudios oder VFX-Dienstleister, antragsberechtigt, die für einen bei ihnen in Auftrag gegebenen programmfüllenden Film oder auch nur für ein Teilwerk eines solchen Films verantwortlich sind.
Hierbei kann es sich sowohl um Spiel- als auch um Animationsfilme handeln, die in Deutschland im Kino aufgeführt werden sollen und deren Hersteller sich zur Einhaltung der Sperrfristen verpflichten.

Eine Zugangsvoraussetzung dabei ist, dass die Gesamtherstellungskosten des Films mindestens 20 Mio. Euro betragen und die beim Dienstleister in Auftrag gegebenen Deutschen Herstellungskosten bei mindestens 8 Mio. Euro liegen.
Die Förderung beträgt 25 Prozent der anerkennungsfähigen deutschen Herstellungskosten mit einer Kappungsgrenze von 25 Mio. Euro pro Projekt.

Die genauen Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen finden Sie in der aktuellen Richtlinie, weitere Fragen beantworten Ihnen gerne die Förderreferent*innen.

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