Satzung des Vereins zur Förderung der Internationalen Filmkultur Köln (INDAC)

Stand Juli 2019

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Internationalen Filmkultur Köln (INDAC); die Kurzbeschreibung lautet INDAC. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln einzutragen. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Köln – Lindenthal

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember

§ 2 – Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der cineastischen Kunst und Kultur in Deutschland sowie die Förderung der Vernetzung der im Bereich der Animation bzw. Visual Effects tätigen Personen (Animatoren, Studios, Produzenten, Verwerter usw.) auf nationaler wie internationaler Ebene.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Organisation und Durchführung eines regelmäßigen Trickfilmfestivals.

b) Aufbau und Pflege eines historischen Filmarchivs.

c) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks

d) Förderung der Vernetzung vom im Bereich der Animation bzw. der Visual Effects tätigen Personen.

e) Organisation von Stammtischen für Animations- & VFX- Schaffende.

f) Förderung der Kommunikation und Information unter den Vereinsmitgliedern der Animationsbranche

g) Aufbau und Betrieb einer Internet Plattform zum Austausch von Informationen und zur Außendarstellung im Sinne des Vereinszwecks.

2. Abschnitt – Mitgliedschaft

§ 3 Begriff:

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

§ 5 Fördermitglieder

(1) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Fördermitgliedschaft wird auf Antrag des Bewerbers durch Beschluss des Vorstandes erwirkt. Sie bedarf nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge.

(4) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung Ihnen kommt lediglich ein Informationsrecht sowie ein umfassendes Vorschlagrecht zu.

(5) Fördermitglieder dürfen mit ihrer Vereinsmitgliedschaft – sofern dem Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen – Werbung treiben.

§6 Ehrenmitglieder

(1) Ehrenmitglied wird durch die Ernennung auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht.

§7 Aufnahme

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Die Textform ist ausreichend.

(2) Der Vorstand kann einen Bewerber vorläufig aufnehmen.

(3) Bewerber für die ordentliche Mitgliedschaft müssen der Mitgliederversammlung von drei Mitgliedern oder durch den Vorstand vorgeschlagen werden. Sie müssen sich der Mitgliederversammlung persönlich vorstellen.

(4) Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Der Beschluss ist vor allen anderen Tagesordnungspunkten zu fassen.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliederversammlung verabschiedet ohne Beitragssatzung, welche die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder regelt.

(2) Die Mitgliedsbeiträge ist jeweils zum 1. Januar jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.

(3) Wer den Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht bezahlt hat, ist bis zum vollständigen Ausgleich des Beitragsrückstands nicht stimmberechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Beitrag nach Absatz 5 erlassen wurde.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Dauer seiner Amtszeit von der Beitragspflicht befreit.

(5) Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann der Mitgliedsbeitrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlassen werden.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.

(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds ist nur unter Einhaltung einer Frist von 2. Monaten möglich Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Der Austritt eines Fördermitglieds ist jederzeit fristlos möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(4) Verstößt ein Mitglied auf schwerwiegende Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden; über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(5) Bleibt ein Mitglied trotz ordnungsgemäßer Einladung dreimal der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen fern, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds beschließen.

3. Abschnitt – Organe

§ 10 Organe des Verein

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis.

(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können Eilbedürftigkeit auch in E-Mail-Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise zuvor schriftlich oder in Textform erklärt haben.

(7) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(8) Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Die Mitgliederversammlung

§ 12 – Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung soll zweimal jährlich einberufen werden, sie muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den Vorstand unter Einberufung einer Ladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 13 – Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, soweit nicht bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung auf andere Vereinsorgane übertragen wurden.

(2) Ihr sind insbesondere der Bericht der Kassenprüfer und der Jahresbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sofern eine Mitgliederversammlung wegen mangelnder Teilnahme der Mitglieder nicht beschlussfähig ist, lädt der Vorstand binnen einer Frist von einem Monat zu einer weiteren Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Für eine Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Satzungsänderung ist mit dem Wortlaut der Änderungsvorschläge der Einladung beizufügen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Justiz- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern (auch Förder- und Ehrenmitgliedern) alsbald schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschriften sind durch den Vorstand mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Einsichtnahme, und soll eine Abschrift der Niederschrift in elektronischer Form bekommen.

§ 14 – Wahlen

(1) Die Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgen auf der Mitgliederversammlung und sind geheim.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wird im ersten Wahlgang der erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet die Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen.

(3) Der Versammlungsleiter eröffnet die Kandidatenliste. Jedes ordentliche Mitglied kann einen Kandidaten vorschlagen oder auch selbst kandidieren.

(4) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied dadurch abwählen, dass sie mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger wählt. Der Antrag auf Abwahl muss mit mindestens einem Wahlvorschlag mit der Einladung versandt werden.

§ 15 – Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre. Kassenprüfer kann nicht werden, wer im Vereinsvorstand tätig ist oder im vergangenen Geschäftsjahr tätig war.

(2) Die Kassenprüfer überprüfen die Buchführung des Vereins und die satzungsmäßige Verwendung der Mittel.

(3) Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

4. Abschnitt Geschäftsführung

§ 16 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann zur Durchführung der in § 2 genannten Vereinszwecke einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Vereins entlohnt werden. Vereinsmitglieder, die zum Geschäftsführer bestellt werden, werden nicht entlohnt.

(2) Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er ist an Weisungen des Vorstands gebunden.

(3) Der Geschäftsführer erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht über die Arbeit des Vereins.

§ 17 Büroräume

Der Verein kann für die Durchführung seiner Vereinszwecke gegen angemessenes Entgelt Büroräumlichkeiten anmieten. Über die Anmietung von Büroräumen entscheidet der Vorstand. Solange der Verein keine Räumlichkeiten angemietet hat, arbeiten Vorstand und Geschäftsführer von ihrem privaten Wohnort aus. Es besteht kein Anspruch des Geschäftsführers auf Anmietung von Büroräumen.

5. Abschnitt – Liquidation und Schlussbestimmungen

§ 16 – Auflösung des Vereinsgeschäft

(1) Die Auflösung erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine einfache Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens aber die Hälfte der Stimmen der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer der Universität zu Köln, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.